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STK 2025 49

gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, vorsätzliche Missachtung eines gerichtlichen Verbots, Landesverweisung

Schwyz · 2026-02-06 · Deutsch SZ
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Dispositiv
  1. Die Berufung wird als durch Rückzug und Dahinfallen der Anschlussbe- rufung erledigt abgeschrieben.
  2. Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.00 werden dem Be- schuldigten auferlegt.
  3. Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt B.________, wird für das Beru- fungsverfahren mit pauschal Fr. 1‘000.00 (inkl. Auslagen, MWST und Ent- schädigung für den Dolmetschereinsatz von Fr. 165.00) aus der Kantons- gerichtskasse entschädigt. Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht Kantonsgericht Schwyz 4 des Beschuldigten im Umfang von Fr. 835.00 (Art. 135 Abs. 4 StPO i.V.m. Art. 426 Abs. 3 lit. b StPO).
  4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Mass- gabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen.
  5. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R unter Beilage einer Kopie von KG-act. 9), die beiden Privatklägerinnen (je 1/R unter Beilage einer Kopie von KG-act. 9), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 1. Abteilung so- wie 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst), die Vorinstanz (1/ü) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/ES, unter Rückgabe der Akten; zum Vollzug und zur Erstattung der entsprechenden Meldungen) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtspräsident Die Gerichtsschreiberin Versand 6. Februar 2026 amu
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 6. Februar 2026 STK 2025 49 Mitwirkend Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann, Gerichtsschreiberin Patrizia Castellazzi. In Sachen A.________, Beschuldigter, Berufungsführer und Anschlussberufungsgegner, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, gegen

1. Staatsanwaltschaft, 1. Abteilung, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, Einsiedlerstrasse 55, 8836 Bennau, Anklagebehörde, Berufungsgegnerin und Anschlussberufungsführerin, vertreten durch Staatsanwalt C.________,

2. D.________, Privatklägerin, Berufungsgegnerin und Anschlussberufungsgegnerin,

3. E.________, Privatklägerin, Berufungsgegnerin und Anschlussberufungsgegnerin, betreffend gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, vorsätzliche Missachtung eines gerichtlichen Verbots, Landesverweisung (Berufung und Anschlussberufung gegen das Urteil des Strafgerichts Schwyz vom 22. Mai 2025, SGO 2025 1);- hat der Kantonsgerichtspräsident,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass

- der Beschuldigte gegen das Urteil des Strafgerichts Schwyz vom 22. Mai 2025 innert Frist am 10. Juni 2025 Berufung anmeldete (KG-act. 2; Art. 399 Abs. 1 StPO) und am 30. Oktober 2025 die Berufungserklärung einreichte (KG- act. 3);

- die Anklagebehörde am 5. November 2025 Anschlussberufung erklärte (KG-act. 5);

- der Verteidiger mit Schreiben vom 21. Januar 2026 dem Kantonsgericht namens seines Mandanten den Rückzug der Berufung bekanntgab (KG-act. 7);

- demnach das Verfahren zufolge Rückzugs der Berufung präsidial nach § 40 Abs. 2 JG abzuschreiben und die Anschlussberufung der Anklagebehörde somit hinfällig ist (Art. 401 Abs. 3 StPO);

- die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens tragen, und als unterliegend auch diejenige Partei gilt, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO);

- der Beschuldigte die (reduzierten) Gerichtskosten (ohne Kosten der amt- lichen Verteidigung) gestützt auf Art. 428 Abs. 1 StPO zu tragen hat, die Zu- sprechung einer Prozessentschädigung an die Privatklägerschaft zufolge Nicht- beteiligung am Berufungsverfahren bzw. mangels Antrags (Art. 433 Abs. 2 StPO) indes entfällt;

- die Kosten der amtlichen Verteidigung unter Vorbehalt der Nachzahlungs- pflicht des Beschuldigten auf die Gerichtskasse zu nehmen sind (Art. 135 Abs. 4 StPO);

Kantonsgericht Schwyz 3

- der amtliche Verteidiger gemäss der eingereichten Kostennote für seine Bemühungen ein Honorar von Fr. 2’232.95 für 10.59 Stunden (inkl. Auslagen, MWST und der Entschädigung für den Dolmetschereinsatz von Fr. 165.00) gel- tend macht, wobei er für die Sichtung des 39-seitigen vorinstanzlichen Urteils und die Erstellung der zweiseitigen Berufungserklärung insgesamt 6.34 Stun- den sowie für das Verfassen des Berufungsrückzugs, die erneute Sichtung der Akten und ein E-Mail an den Klienten zusätzliche 1.25 Stunden verrechnete und darüber hinaus mehrere Kurzaufwendungen für E-Mail-Korrespondenzen mit dem Klienten, teilweise bis zu 0.50 Stunden, aufführte (KG-act. 7/1),

- dies in Anbetracht des nicht weit fortgeschrittenen Verfahrensstands, der bereits vorhandenen Aktenkenntnis aus dem erstinstanzlichen Verfahren, des 39-seitigen und somit überschaubaren Urteils der Vorinstanz, der zweiseitigen Berufungserklärung (KG-act. 3) sowie des einseitigen Rückzugs der Berufung (KG-act. 7) nicht als angemessen erscheint, weshalb die Vergütung nach pflichtgemässem Ermessen auf pauschal Fr. 1’’000.00 (inkl. Auslagen, MWST und Entschädigung für den Dolmetschereinsatz von Fr. 165.00) festzusetzen ist (§ 6 Abs. 1 und Abs. 3 lit. b i.V.m. § 2 Abs. 1 i.V.m. § 13 lit. c GebTRA);- verfügt:

1. Die Berufung wird als durch Rückzug und Dahinfallen der Anschlussbe- rufung erledigt abgeschrieben.

2. Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.00 werden dem Be- schuldigten auferlegt.

3. Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt B.________, wird für das Beru- fungsverfahren mit pauschal Fr. 1‘000.00 (inkl. Auslagen, MWST und Ent- schädigung für den Dolmetschereinsatz von Fr. 165.00) aus der Kantons- gerichtskasse entschädigt. Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht

Kantonsgericht Schwyz 4 des Beschuldigten im Umfang von Fr. 835.00 (Art. 135 Abs. 4 StPO i.V.m. Art. 426 Abs. 3 lit. b StPO).

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Mass- gabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen.

5. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R unter Beilage einer Kopie von KG-act. 9), die beiden Privatklägerinnen (je 1/R unter Beilage einer Kopie von KG-act. 9), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 1. Abteilung so- wie 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst), die Vorinstanz (1/ü) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/ES, unter Rückgabe der Akten; zum Vollzug und zur Erstattung der entsprechenden Meldungen) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtspräsident Die Gerichtsschreiberin Versand 6. Februar 2026 amu